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SchwachPerfekt 
Donnerstag, den 16. Oktober 2008 um 00:00 Uhr
Cazzo Film (u.a.) lassen illegale Downloads über eDonkey2000 & Co bestrafen.

austria gay Die 'Schwulen Pornos aus Berlin' von Cazzo (u.a) und die Kaprun - Rechtsanwaltskanzlei if-law haben eine neue Einnahmequelle gefunden: Abmahnschreiben für 800,00€ pro illegalem Film(teil) download.

 

Wir erinnern uns noch an die Brandkatastrophe von Kaprun, als am 11.11.2000 eine Garnitur der Standseilbahn auf das Kitzsteinhorn in Brand geriet. Die schreckliche Bilanz: 155 Tote. Die Rechtsanwaltskanzlei if-law aus Bregenz war damals 'u.a. mit der erfolgreichen Verteidigung im Strafprozess' befasst, wie auf der Homepage der Kanzlei (immer noch) stolz verkündet wird. Jetzt befasst sich die Kanzlei 'u.a.' mit ganz anderen Dingen: sie fordert Geld für 'u.a.' den illegalen Download von Pornofilmen des schwulen Labels 'Cazzo Film Berlin'.

 

Dieser über sogenannte filesharing-Systeme im Internet (illegale) Download soll mit Hilfe einer eigens dafür entwickelten Software namens 'FileWatch' protokolliert worden sein. Wird nun der Download eines derartigen Files ermittelt, wird eine Abfrage beim Internetbetreiber des 'Täters' durchgeführt und durch die Kanzlei if-law ein Abmahnscheiben inklusive Unterlassungserklärung und Kostennote zwischen 700 und 800€ verschickt - pro Film oder Filmteil! Außerdem hält die Kanzlei in diesem Schreiben 'lediglich der guten Ordnung halber' fest, dass während des Downloadvorganges der User diesen Film einem 'größeren Personenkreis unter 16 Jahren' zugänglich gemacht habe, was einen mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätze gerichtlich durch die Staatsanwaltschaft geahndet werden könne. Warum die Rechtsanwaltskanzlei, die natürlich wie jeder andere Staatsbürger bei Vorliegen einer nach dem StGB strafbaren Handlung verpflichtend gleich bei der Staatsanwaltschaft anzeigt, hinterlässt bei uns einen schalen Beigeschmack. Als Begründung für dieses - der Staatsbürgerpflicht widersprechendes Verhalten - fallen uns nur zwei plausible Gründe ein: entweder, dieses 'FileWatch'-Protokoll ist doch nicht so beweiskräftig wie behauptet, oder die Anzeige bei der Staatsanwaltschaft bringt kein Geld in die Kanzleikasse.

 

Einnahmen von 30.000 Euro pro Tag?

 

In Deutschland sind bereits unzählige derartige Fälle bekannt, nun werden die Schreiben auch in Österreich verschickt. Nicht bestätigten Quellen zufolge sollen seit 1. September bereits 340 Personen abgemahnt worden sein. Pro Tag sollen etwa 40 neue dazukommen, was 'Einnahmen' von  etwa 30.000€ bedeutet. Vorausgesetzt: der Angeschriebene zahlt tatsächlich, etwa aus Scham oder aus Angst vor der angedrohten Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte (UrhG) sowie den möglicherweise entstehenden Verurteilung oder Mehrkosten.

 

Beweiskraft dieser 'Spionageprogramme' mehr als fragwürdig.

 

Dabei spricht für unsere erste, oben genannt Begründung - Beweiskraft dieses FileWatch Protokolls - einiges: Ermittelt werden kann nämlich nur der Inhaber des Internetanschlusses, jedoch nicht derjenige, der dieses File tatsächlich heruntergeladen hat. Kann somit der Inhaber nachweisen, dass er seiner Prüf- und Aufsichtspflicht nachgekommen ist, handelt er weder schuldhaft noch fahrlässig und kann demnach auch nicht bestraft werden (§87 Abs.1 UrhG). Außerdem wird die Zuverlässigkeit der ermittelten Daten auch von Seiten der Fachleute angezweifelt. Dessen ist sich offensichtlich auch die Rechtsanwaltskanzlei if-law durchaus bewusst, denn ihre Unterlassungserklärung besteht nicht nur aus einer derartigen, sondern enthält gleichzeitig - für den juristischen Laien durch das Juristendeutsch schwer zu verstehen - ein ausdrückliches Schuldeinbekenntnis sowie das Einverständnis zur Zahlung der Kosten (siehe unten). Hat man dieses Schreiben somit erst einmal unterschrieben und zurückgeschickt, hat man sich selber als den Schuldigen bestätigt und zur Zahlung verpflichtet!

 

Unterlassungserklärung keinesfalls unkorrigiert zurückschicken! 

 

Rechtsanwälte warnen daher ausdrücklich davor, ein derartiges Schreiben unkorrigiert zu retournieren. Zwar sollte man die Unterlassungserkärung unterschreiben und zurückschicken - damit gesteht man seine Schuld noch nicht ein, sondern bestätigt nur, dass man selbst eben derartiges nicht tut!- jedoch unbedingt das (meist) darin enthaltene Schuldeingeständnis und die Zahlungsverpflichtung durchstreichen! Die auffordernde Kanzlei kann sich dann die für sie entstehenden Kosten dann beim Auftraggeber - der Filmfirma - holen. Sollte man Zweifel haben oder sich irgendwie im Unklaren sein: besser sofort an einen Rechtsanwalt wenden!

 

Datenweitergabe durch den Internetanbieter fragwürdig.

 

Zweifel werden auch an der Datenherausgabe der Internetprovider an die Rechtsanwaltskanzlei bzw. den Urheber laut. Durch die etwas schwammige Formulierung des Gesetzes dürfte diese unseres Erachtens zufolge nur auf richterlichen Beschluss weitergegeben werden. Die Telekom Austria - einer der Provider, die diese Daten bisher bekanntgab - hat jedenfalls zwischenzeitlich diese Vorgangsweise gestoppt.  UPC Austria und tele2 sollen derartige Daten prinzipiell auch bisher nicht an die Pornoindustrie weitergegeben haben. Damit ist der 'Unterlassungsschreibenflut' der Kanzlei momentan möglicherweise ein Riegel vorgeschoben. Unklar ist jedoch, wie sich andere Provider in dieser Causa verhalten.

 

Allerdings ist eines unbestritten: der Download von Musik, Filmen udgl. aus den sogenannten Filesharing-Systemen im Internet ist tatsächlich illegal. Wir warnen daher ausdrücklich davor, diese Systeme zu nutzen. Legal erworbene Filme kosten kein Vermögen und sind zudem von wesentlich besserer Qualität.

 

Beispiel Unterlassungserklärung: (x) .... verpflichtet sich, es ab sofort zu unterlassen, das Filmwerk ... oder Teile davon im Internet der Öffentlichkeit verfügbar zu machen oder auf sonstige Weise zu verwerten.

 

Beispiel Schuldeingeständnis: (y) Herr/Frau ... anerkennt im Zusammenhang mit der Rechtsverletzung vom ... betreffend ... den Anspruch des Gläubigers auf angemessenes Entgelt gemäß §86 UrhG und Schadenerstatz gemäß §87 UrhG jeweils dem Grunde nach und verpflichtet sich, die tarifmäßigen Anwaltskosten samt Barauslagen zu ersetzen.

 

Beispiel Zahlungsverpflichtung: Die Ansprüche aus der obigen Ziffer (y) sind vollständig abgegolten, wenn ... bis spätestens ... eine Pauschale in Höhe von ... Euro zuhanden ... bezahlt.

 

 

Bild: gayösterreich.at

 

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