| Lufthansa entließ doch zu Unrecht |
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| Donnerstag, den 04. Februar 2010 um 00:10 Uhr |
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 Ende November 2008 hat die deutsche Lufthansa einen schwulen Flugbegleiter mit japanischer Staatsbürgerschaft fristlos entlassen, weil dieser in seinem Heimatland einen 17-jährigen Lebensgefährten hat und deshalb (in Japan ist das Schutzalter zwar meist 13 Jahre, in einigen Provinzen jedoch 18 Jahre) vorübergehend im Gefängnis saß. Obwohl sich die Lufthansa normalerweise immer nach deutschem Recht (Schutzalter für homosexuelle Beziehungen: 16 Jahre) richtet, sah das Luftfahrtsunternehmen in diesem Fall durch die Verhaftung und den kurzzeitigen Gefängnisaufenthalt des Mitarbeiters, sowie die damit verbundene Medienberichterstattung ihren guten Ruf gefährdet (wir berichteten hier). Obwohl der Flugbegleiter einen deutschen Arbeitsvertrag hatte, verweigerte die Lufthansa dem Mitarbeiter in dem Fall während seines knapp dreiwöchigen Aufenthaltes in Untersuchungshaft jeglichen Rechtsbeistand.  Die Lufthansa selbst wollte damals im Interesse aller Beteiligten diesen speziellen Fall nicht kommentieren, wies jedoch in einer Stellungnahme gegenüber gayösterreich.at darauf hin, dass die sexuelle Orientierung grundsätzlich keinerlei Rolle für eine Beurteilung des Mitarbeiters durch das Unternehmen darstelle. Alleine in Deutschland beschäftige der Konzern Menschen aus rund 140 Nationen und Angehörige unterschiedlichster Religionen. "Wie die Religion ist die jeweilige sexuelle Orientierung kein Grund, jemanden zu benachteiligen" meinte der Unternehmenssprecher gegenüber gayösterreich.at, deutete jedoch mit dem Nachsatz: "...und genauso wenig ein Grund, jemanden zu bevorzugen" an, dass wohl auch noch andere Gründe zur Entlassung geführt hätten.  Eine Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht im Dezember 2008 endete ohne Erfolg, im April 2009 fand daher eine Verhandlung statt. Dabei entschied das Arbeitsgericht Frankfurt, dass die Kündigung rechtens war. Die Richter teilten die Meinung des Unternehmens, dass ein derartiger Vorfall zu 'einem Ansehensverlust und wirtschaftlichen Schaden' für das Unternehmen führen könne. Außerdem hätte der Flugbegleiter als gebürtiger Japaner wissen müssen, dass in Japan zwar ein nationales Schutzalter von 13 Jahren, in dem betreffenden Landesteil das lokale Schutzalter jedoch von 18 Jahren gelte. Dieses Gesetz hätte der Japaner offenbar wissentlich missachtet (wir berichteten hier).  Der entlassene Mitarbeiter ging jedoch in Berufung, und das Landesarbeitsgericht Frankfurt hat das Urteil des Arbeitsgerichtes vom April 2009 nun wieder aufgehoben: Dieses vertrat im Urteil die Meinung, dass in diesem Fall eine fristlose Entlassung allein wegen der Berichterstattung in den Medien nicht gerechtfertigt gewesen wäre. Eine Abmahnung sei durchaus ausreichend gewesen.  Bild: |


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