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Samstag, 31. Juli 2010
Behinderter Knabenschänder
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Mittwoch, den 28. Oktober 2009 um 00:00 Uhr

München: 17-jähriger geistig Behinderter wegen mehrfacher Vergewaltigung 6- bis 8-jähriger Knaben angeklagt.

Bayern gay Vor einem schweren juristischen Problem steht derzeit das Müncher Landgericht: Ein 16-jähriger, geistig auf dem Stand eines 6-jährigen, ist als Serienvergewaltiger angeklagt. Er soll bisher bereits 3 Knaben im Alter zwischen 6 und 8 Jahren vergewaltigt beziehungsweise zu vergewaltigen versucht haben.

 

Der nunmehr 17-jährige A.K. (Name geändert) zog erst Anfang des Jahres mit seinen Eltern von Neuss nach München-Neuperlach. Er leidet unter Intelligenzminderung und einer ausgeprägten Verhaltensstörung, Psychiater bescheinigen ihm die geistige Reife eines 6-jährigen. Bereits in Neuss soll A.K. zweimal versucht haben, einen 6- und einen 8-jährigen Knaben zu vergewaltigen. Die Taten scheiterten jedoch, weil die Opfer flüchten konnten. Heuer im Jänner lockte A.K. dann wieder einen 8-jährigen Knaben unter einen Vorwand in den Keller eines Wohnhauses in München/Neuperlach - und diesmal vergewaltigte er diesen tatsächlich. Erst als das Kind vor Schmerzen zu Weinen begann, ließ der Täter von ihm ab. Das Opfer konnte flüchten, A.K. kurz darauf verhaftet und in die Psychiatrie eingeliefert werden.

Der Münchner Staatsanwalt klagt A.K. daher wegen Vergewaltigung und mehrfachen Versuches einer Vergewaltigung an und fordert eine zwangsweise Sicherheitsverwahrung, was die Eltern des Täters jedoch ablehnen. Nach Meinung dieser und des Anwalts des Täters sei A.K. in einer geschützten Behinderten-Einrichtung genauso gut aufgehoben wie in einer geschlossenen Anstalt. Die Staatsanwaltschaft hat daher relativ schlechte Karten, kann doch nach deutschem Recht ein Jugendlicher nur dann strafrechtlich verfolgt und zu einer von der Staatsanwaltschaft geforderten Sicherheitsverwahrung verurteilt werden, wenn er 'nach seiner geistlichen und sittlichen Reife das Unrecht seiner Tat einsehen kann' - und das ist beim Angeklagten eindeutig nicht er Fall. Dem Gericht bleibt daher nur die Möglichkeit, das nun laufende Verfahren bis zur Beendigung eines Verfahrens auf Sorgerechtsentziehung auszusetzen: Es soll gerichtlich ein Amtsvormund bestellt werden. Bis dahin befindet sich der 17-jährige weiter unter der Vormundschaft der Eltern. 


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